Mit Blick auf den übergeordneten Art. 86 BauG erscheint es fraglich, ob eine intensive Spezialkultur, wie sie der Beschwerdegegner betreibt, von der Bestimmung in Art. 17 Abs. 2 GBR gedeckt ist. Dies braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden. 3. Beurteilung der Baumplantage am A.________hubel a) Die OLK beurteilte das Bauvorhaben (Plantage nördlich des Flurwegs und Plantage auf der Teilfläche westlich des A.________hubel) im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals. Sie beschrieb die Umgebung wie folgt: