70 Abs. 2 aGBR 1993: "Den Landschaftsschutzgebieten liegen folgende Zwecke zugrunde: a) A.________hubel (Nr. 1), J.________ (Nr. 2), K.________ (Nr. 3) und P.________ (Nr. 4) dienen dem ökologischen und ästhetischen Ausgleich zum Siedlungsgebiet, der Erhaltung der Naturobjekte und der Aussichtslagen."22 Auf diese Schutzzwecke hat auch die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren von 2011 für die Obstkultur mit Hagelschutznetzen (im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. B.________) abgestellt. Die Planungs- und Baukommission hielt in ihrem Protokoll fest, "Der Schutzzweck des Schutzgebietes kann dem aktuellen Baureglement nicht entnommen werden.