sollen (Abs. 1). Sie dürfen nur landwirtschaftlich genutzt werden (Abs. 2). Die in den Landschaftsschutzgebieten gelegenen Bestockungen (Feldgehölze, Hecken, Einzelbäume, Baumgruppen, usw.) und Aussichtslagen gelten als kommunale Schutzobjekte (Abs. 3)." Bauten und Anlagen waren nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 45 Abs. 5 bis 7 aGBR 1979). Das Baureglement von 1993 enthielt in Art. 70 Abs. 2 aGBR 1993 bereits die gleichlautende Bestimmung zu den Landschaftsschutzgebieten wie sie im heutigen Art. 17 Abs. 2 GBR gilt (vgl. Zitat oben). Weiter bestimmte Art. 70 Abs. 2 aGBR 1993: "Den Landschaftsschutzgebieten liegen folgende Zwecke zugrunde: a) A.________hubel (Nr. 1), J.______