d) In der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde von 1979 war das Gebiet mit dem A.________hubel in gleichem Umfang wie heute als Landschaftsschutzgebiet ausgeschieden.21 Art. 45 aGBR 1979 bestimmte damals, dass die "im Zonenplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete Teile des übrigen Gemeindegebietes [sind], in denen das bestehende Landschaftsbild in seiner Gesamtheit und seinen charakteristischen Elementen erhalten bleiben