Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest. In Schutzgebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (vgl. Art. 86 Abs. 1 bis 3 BauG). Für die Landschaftsschutzgebiete bestimmt Art. 17 GBR: