c) Die geplante Obstplantage liegt in einem Landschaftsschutzgebiet und ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben (vgl. Art. 1a BauG sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. r i.V.m Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD).20 Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 A.________hubel ist ein Schutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Als Schutzgebiete bezeichnen die Gemeinden unter anderem Landschaften oder Landschaftsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung. Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.