34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Massstab sind die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG, vorliegend namentlich diejeinigen im Bereich des Landschaftsschutzes. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG ist die Landschaft zu schonen. Der Landwirtschaft sollen genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (vgl. Bst. a); Siedlungen, Bauten und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Bst. b); naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben (Bst.