Das AGR hält fest, mit dem Verzicht auf Schutznetze bei der Plantage am A.________hubel und dem Freihaltebereich habe der Beschwerdegegner den Interessen des Landschaftsschutzes Rechnung getragen. Die Fläche trete nicht mehr als feste, volumenbildende Form und daher weniger auffällig in Erscheinung. Es entstehe ein Puffer in der Situation als auch in der Höhe. Durch den Rückbau der Pfähle und Anker trete die Baumplantage in ihrer Höhe viel weniger mächtig in Erscheinung. Da das Gelände gegen den A.________hubel ansteige und auf das Pflanzen von Bäumen im Freihaltebereich verzichtet werde, entstehe eine deutlich sichtbare Differenz zu den Baumkronen auf dem A.________hubel.