Die Gemeinde bringt vor, der Beschwerdegegner werde die Auflagen umsetzen müssen, das heisse, die schon bestehenden Pfähle und Anker zurückbauen und einen Freihaltebereich von 6 m schaffen. Das Bauvorhaben sei zonenkonform, wie das AGR bestätigt habe, und entspreche auch Art. 17 GBR18, wonach Landschaftsschutzgebiete landwirtschaftlich genutzt werden dürften.