Verzicht auf Obstbäume auf der kleinen Teilfläche am A.________hubel sei das Minimalziel. Sein Betrieb werde nicht unzulässig eingeschränkt; vielmehr habe er diesen bereits zulasten des Landschaftsschutzes unzulässig vergrössern können. Er verliere nicht 5,1 Aren an Obstbaufläche, sondern habe 114,4 Aren auf den Parzellen Nr. B.________ und G.________ neu dazugewonnen.