Der Verzicht auf das Pflanzen von Bäumen auf den fraglichen 5,1 Aren zugunsten der Schönheit der Landschaft sei für den Beschwerdegegner verkraftbar. Mit dem Abschluss des 25- jährigen Pachtvertrags in der Landschaftszone sei er das Risiko eingegangen, dass die geplante Bewirtschaftung das öffentliche Interesse tangieren und nicht bewilligt werden könnte. Der 12 Vgl. BAG 17-008 13 Vgl. BGE 137 II 30 ff., E.2.; BVR 2011 S. 259 E. 2.3; 2011 S. 498 E. 4.5; Vortrag (gemeinsamer Antrag des