Das Landschaftsschutzgebiet rund um den A.________hubel sei von regionaler Bedeutung und stelle einen wichtigen Naherholungsraum der Bevölkerung von Konolfingen dar. Mit dem Anpflanzen von Bäumen bis an die Baumgruppe des A.________hubel werde der Schutzstatus dieses landschaftlichen Kleinods schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdegegner bewirtschafte in der Gemeinde Grosshöchstetten mehrere Hektaren Obstanlagen, in der Gemeinde Konolfingen habe er die Baubewilligung für insgesamt 181,8 Aren Obstanlagen mit Hagelschutznetzen erhalten. Der Verzicht auf das Pflanzen von Bäumen auf den fraglichen 5,1 Aren zugunsten der Schönheit der Landschaft sei für den Beschwerdegegner verkraftbar.