a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Erwägung der Gemeinde, dass Landschaftsschutzgebiete landwirtschaftlich genutzt werden könnten und die Obstbäume deshalb zulässig seien, greife zu kurz. Damit verkomme das Landschaftsschutzgesetz zu einem Papiertiger. Die Gemeinde habe das öffentliche Interesse an diesem Landschaftsschutzgebiet ungenügend berücksichtigt. Ein 6 m breiter Freihaltebereich genüge nicht. Das Landschaftsschutzgebiet rund um den A.________hubel sei von regionaler Bedeutung und stelle einen wichtigen Naherholungsraum der Bevölkerung von Konolfingen dar.