g) Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, aber einschränken.17 Im Beschwerdeverfahren vor der BVD ist nur die Baumplantage auf der Teilfläche am westlichen Hang des A.________hubel umstritten. Dieser Parzellenteil ist etwa 6,8 Aren gross. In den zwei Projektänderungen im vorinstanzlichen Verfahren wurde die projektierte Baumplantage reduziert auf eine Fläche von 5,1 Aren. Nur die Baumplantage auf diesen 5,1 Aren bildet vorliegend Streitgegenstand. 2. Baumplantage am A.________hubel, Parteivorbringen und rechtliche Grundlagen