Die frühere Einschränkung, wonach die Beschwerdeführenden nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe beschwerdebefugt sind (aArt. 40 Abs. 2 BauG) wurde mit der BauG- Änderung vom 22. März 2017 aufgehoben.12 Die Beschwerdeführenden sind daher mit allen Rügen zum Verfahren zugelassen.13 Es trifft aber auch nicht zu, dass sie im Baubewilligungsverfahren ausschliesslich den Verzicht auf die Schutznetze verlangt hätten. Im Streit stand die Erweiterung der Obstplantagen im Landschaftsschutzgebiet A.________hubel.