e) Der Beschwerdegegner macht geltend, im Baubewilligungsverfahren hätten sich die Einsprechenden nur gegen die Bewilligung für das Aufstellen von Schutznetzen, nicht jedoch gegen das Pflanzen von Obstbäumen auf der Teilfläche von 6,8 Aren gewehrt. Offensichtlich habe sich der Beschwerdeführer 8 damals nicht an den Obstbäumen gestört. Mit Beschwerde werde erstmals beantragt, dass auf das Pflanzen von Bäumen jeglicher Art zu verzichten sei. Dem Beschwerdeführer 8 fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer 8 bringt dagegen vor, mit Einsprache sei verlangt worden, dass auf die Verunstaltung der einzigartigen