d) Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer 8 befugt, die anderen Einsprechenden rechtsgültig zu vertreten (vgl. Art. 35b BauG, Art. 15 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren ist die Prozessvertretung hingegen Anwälten oder Anwältinnen vorbehalten (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerde wurde von allen Beschwerdeführenden auf der beigefügten Liste ("Mitunterzeichnende Baubeschwerde D.________") eigenhändig mitunterzeichnet. Sie haben sich somit formgültig am Beschwerdeverfahren beteiligt. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Die Formerfordernisse von Art. 32 Abs. 2 VRPG sind erfüllt.