Der Beschwerdeführer 8 ist Grundeigentümer und Bewirtschafter der direkt angrenzenden landwirtschaftlichen Parzellen Konolfingen Gbbl. Nr. L.________. Zudem bewirtschaftet er nach eigenen Aussagen die Parzelle Nr. H.________ (A.________hubel). Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer 3 ist Grundeigentümer und Bewirtschafter der Parzelle Konolfingen Gbbl. Nr. M.________, die nur durch die schmale Parzelle Nr. I.________ vom Vorhaben auf der Parzelle Nr. B.________ getrennt ist. Der Abstand beträgt rund 60 m. Auch seine Beschwerdelegitimation ist somit gegeben.