Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Ein bloss mittelbares oder ausschliessliches öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Einsprache.11 Eine Sichtverbindung zum Vorhaben über weite Distanz oder Freizeitaktivitäten im Gebiet des Bauvorhabens stellen baurechtlich keine genügende Betroffenheit in eigenen schutzwürdigen Interessen dar.