Eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache haben naturgemäss die Nachbarn. Legitimiert sind insbesondere Eigentümer und Eigentümerinnen oder dinglich Berechtigte von direkt angrenzenden Grundstücken oder von solchen, die nur durch eine Strasse vom Baugrundstück getrennt sind. Das Bundesgericht hat zudem die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstand von 100 m regelmässig anerkannt. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, das heisst eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein.