c) Für die Beschwerdelegitimation ist weiter erforderlich, dass sich die Beschwerdeführenden zulässigerweise als Einsprechende am Verfahren beteiligt haben. Voraussetzung ist, dass sie durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Bei Bauvorhaben muss die Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache haben naturgemäss die Nachbarn.