(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/14 BVD 110/2019/167 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen.