Mit Verfügung zur Zonenkonformität vom 2. Juli 2019 erwog das AGR, den überwiegenden Interessen sei mit der obgenannten Projektanpassung Rechnung getragen worden. Ein vollständiger Verzicht auf die Obstanlage im westlichen Teil werde als zu grosse Einschränkung für die Bewirtschaftung der Teilfläche erachtet. Das Bauvorhaben sei gemäss Art. 16a RPG6 zonenkonform. Als Auflagen verfügte das AGR, dass die Schutznetze nur auf der nördlichen Teilfläche (114,4 Aren) angebracht werden dürfen, dass auf der kleineren Teilfläche von ca. 6,8 Aren keine Schutznetze angebracht werden dürften und dass dort die bereits aufgestellten Pfähle und Anker zurückgebaut werden müssten.