7. Angesichts der besonderen Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). II. Entscheid 8 Baureglement der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 10. Dezember 2014 (GBR) RA Nr. 110/2019/165 Seite 5 von 6 1. Die Verfügung der Bauabteilung Herzogenbuchsee vom 5. September 2019 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Gemeinde Herzogenbuchsee zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.