Davon hat sie mit ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe unaufgefordert Gebrauch gemacht. Es ist nun Aufgabe der zuständigen Stellen der Gemeinde, die Anträge der Bauherrschaft zu prüfen, gegebenenfalls die nötigen Fachauskünfte einzuholen und anschliessend in einem die Gesamtbewilligung ergänzenden Entscheid die zusätzlich erforderlichen Brandschutzauflagen zu verfügen. Zuständig für den ergänzenden Entscheid ist nicht die Bauabteilung der Gemeinde, sondern die Baukommission als ordentliche Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 GBR8). Aus diesen Gründen wird die Verfügung vom 5. September 2019 von Amtes wegen aufgehoben.