Die Bauabteilung der Gemeinde hat zwar zu Recht den fehlenden Fachbericht beim Feueraufseher eingeholt und ihn der Bauherrschaft eröffnet. Damit ist das Verfahren allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Bauherrschaft hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG das Recht, zu einer Ergänzung des Gesamtentscheids mit weiteren Brandschutzauflagen Stellung zu nehmen. Davon hat sie mit ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe unaufgefordert Gebrauch gemacht.