56 VRPG6 nochmals an die Hand genommen werden. Laut Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder in ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung unter anderem von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden. Als teilweiser Widerruf erscheint auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen.7 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist durch die Verwaltungsbehörde unter anderem dann wieder aufzunehmen, wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 56 Abs. 1 Bst.