Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Es findet somit kein besonderes feuerpolizeiliches Bewilligungsverfahren statt. Die Brandschutzauflagen und feuerpolizeilichen Bedingungen sind viel mehr Bestandteil der Baubewilligung.4