und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist (Art. 2 Abs. 1 FFV3). Für den Feuerschutz sind insbesondere die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) sowie diejenigen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend (vgl. Art 2 Abs. 2 FFV). Dazu gehört insbesondere die Brandschutznorm der VKF. Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art.