3. Die Verfügung vom 5. September 2019 steht im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG1 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.