2. Mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 30. September 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde und beantragte die Ausnahmeregelung, dass das Projekt von der Pflicht entbunden werde, Zufahrt- und Stellflächen für die Feuerwehr zu erstellen. Die Gemeinde betrachtete das Schreiben offenbar als Beschwerde gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 5. September 2019 und überwies das Schreiben ohne Kommentar zuständigkeitshalber der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese verzichtete auf die Durchführung des Schriftenwechsels und holte die Vorakten ein.