ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/165 Bern, 21. Oktober 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, Bauabteilung, Bernstrasse 2, Postfach 208, 3360 Herzogenbuchsee betreffend die Zwischenverfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 5. September 2019 (Baugesuch Nr. 0979 / 2016-053; Brandschutz) I. Sachverhalt und Erwägungen 1. Die B.________ AG (nachfolgend: Bauherrschaft) reichte am 11. Juli 2016 bei der Gemeinde Herzogenbuchsee ein Baugesuch ein für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle auf Parzelle Herzogenbuchsee Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 3. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Nachbarinnen und Nachbarn Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 16. August 2017 erteilte die Gemeinde Herzogenbuchsee die Baubewilligung. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ende Juni 2019 stellte die Bauherrschaft fest, dass lediglich der Fachbericht Brandschutz der Gebäudeversicherung GVB zur Einstellhalle vorlag. Der Fachbericht Brandschutz des Feueraufsehers zu den Mehrfamilienhäusern fehlte. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 holte die Gemeinde deshalb nachträglich beim Feueraufseher der Gemeinde den entsprechenden Bericht ein. Der Fachbericht Brandschutz vom 9. Juli 2019 beurteilte das Bauvorhaben als Gebäude mittlerer Höhe und enthielt unter anderem RA Nr. 110/2019/165 Seite 2 von 6 eine Auflage betreffend Feuerwehrzufahrt und -stellflächen. Mit E-Mail vom 16. Juli 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde und teilte mit, gemäss Auskunft der Feuerwehr und des Feueraufsehers sei die Ausbildung eines Fahrstreifens für Feuerwegfahrzeuge zur Evakuierung nicht nötig. Sie bat um eine Besprechung. Die Bauabteilung der Gemeinde holte eine Stellungnahme der Feuerwehr Buchsi-Oenz ein. Mit Verfügung vom 5. September 2019 eröffnete sie der Bauherrschaft den Fachbericht Brandschutz vom 9. Juli 2019 und die E-Mail der Feuerwehr Buchsi-Oenz vom 26. August 2019. Sie wies darauf hin, dass die Amts- und Fachberichte des Gesamtentscheids vom 16. August 2017 vollumfänglich Gültigkeit behalten würden und auferlegte der Bauherrschaft die Kosten für diese Verfügung. 2. Mit einem als Einsprache bezeichneten Schreiben vom 30. September 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde und beantragte die Ausnahmeregelung, dass das Projekt von der Pflicht entbunden werde, Zufahrt- und Stellflächen für die Feuerwehr zu erstellen. Die Gemeinde betrachtete das Schreiben offenbar als Beschwerde gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 5. September 2019 und überwies das Schreiben ohne Kommentar zuständigkeitshalber der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese verzichtete auf die Durchführung des Schriftenwechsels und holte die Vorakten ein. 3. Die Verfügung vom 5. September 2019 steht im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG1 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 4. Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten (Art. 3 FFG2). Deshalb sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu betreiben, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind, der Entstehung und Ausbreitung von Bränden 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG; BSG 871.11). RA Nr. 110/2019/165 Seite 3 von 6 und Explosionen vorgebeugt wird und die Sicherheit von Personen und Tieren im Brandfall sowie der Rettungskräfte im Interventionsfall gewährleistet ist (Art. 2 Abs. 1 FFV3). Für den Feuerschutz sind insbesondere die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse (IOTH) sowie diejenigen der Gebäudeversicherung Bern (GVB) massgebend (vgl. Art 2 Abs. 2 FFV). Dazu gehört insbesondere die Brandschutznorm der VKF. Im Baubewilligungsverfahren setzt die zuständige Behörde Feuerschutzauflagen fest, die Bestandteil der Bewilligung sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 FFG). Es findet somit kein besonderes feuerpolizeiliches Bewilligungsverfahren statt. Die Brandschutzauflagen und feuerpolizeilichen Bedingungen sind viel mehr Bestandteil der Baubewilligung.4 5. Es ist unbestritten, dass der Gesamtentscheid vom 16. August 2017 insoweit mangelhaft ist, als die Brandschutzauflagen zu den Mehrfamilienhäusern fehlen. Trotz dieses Fehlers ist die Bewilligung rechtskräftig und damit rechtsbeständig geworden.5 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren kann nur unter den Voraussetzungen des Widerrufs der Baubewilligung im Sinn von Art. 43 BauG oder der Wiederaufnahme im Sinn von Art. 56 VRPG6 nochmals an die Hand genommen werden. Laut Art. 43 Abs. 1 BauG kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder in ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung unter anderem von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden. Als teilweiser Widerruf erscheint auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen.7 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist durch die Verwaltungsbehörde unter anderem dann wieder aufzunehmen, wenn zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG). Brandverhütung und Brandbekämpfung sind gewichtige öffentliche Interessen, die eine nachträgliche Ergänzung der rechtskräftigen Gesamtbewilligung mit Brandschutzauflagen rechtfertigen. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV; BSG 871.111) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 15 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 55 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 43 N. 2 RA Nr. 110/2019/165 Seite 4 von 6 6. Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Sie sind ferner befugt, eine Verfügung oder einen Entscheid einer ihnen untergeordneten Behörde oder einer Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben, wenn diese zum Erlass der Verfügung oder des Entscheids offensichtlich nicht zuständig waren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). Die Bauabteilung der Gemeinde hat zwar zu Recht den fehlenden Fachbericht beim Feueraufseher eingeholt und ihn der Bauherrschaft eröffnet. Damit ist das Verfahren allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Bauherrschaft hat gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG das Recht, zu einer Ergänzung des Gesamtentscheids mit weiteren Brandschutzauflagen Stellung zu nehmen. Davon hat sie mit ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe unaufgefordert Gebrauch gemacht. Es ist nun Aufgabe der zuständigen Stellen der Gemeinde, die Anträge der Bauherrschaft zu prüfen, gegebenenfalls die nötigen Fachauskünfte einzuholen und anschliessend in einem die Gesamtbewilligung ergänzenden Entscheid die zusätzlich erforderlichen Brandschutzauflagen zu verfügen. Zuständig für den ergänzenden Entscheid ist nicht die Bauabteilung der Gemeinde, sondern die Baukommission als ordentliche Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 GBR8). Aus diesen Gründen wird die Verfügung vom 5. September 2019 von Amtes wegen aufgehoben. 7. Angesichts der besonderen Umstände ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG). II. Entscheid 8 Baureglement der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 10. Dezember 2014 (GBR) RA Nr. 110/2019/165 Seite 5 von 6 1. Die Verfügung der Bauabteilung Herzogenbuchsee vom 5. September 2019 wird von Amtes wegen aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Gemeinde Herzogenbuchsee zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. III. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Herzogenbuchsee, Bauabteilung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen RA Nr. 110/2019/165 Seite 6 von 6 Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.