b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 3'698.45 (Honorar Fr. 3'395.83, Auslagen Fr. 38.20 und MWST Fr. 264.42) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Nach Massgabe ihres Unterliegens haben die Gemeinde und das AGR den