Die Beschwerdeführenden haben somit Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend Fr. 600.--, zu bezahlen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und werden deshalb nicht kostenpflichtig. Der Gemeinde und dem AGR können zudem keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.