Dies rechtfertig in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 VRPG ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und es erscheint gerechtfertigt, den Beschwerdeführenden einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Entscheid der Gemeinde beruhte sodann zwar hauptsächlich auf der ebenfalls angefochtenen Verfügung des AGR vom 4. Juli 2019, von der die Gemeinde nicht abweichen durfte. Zugleich verfügte die Gemeinde aber Wiederherstellungsmassnahmen, die in ihrer alleinigen Zuständigkeit lagen. Es rechtfertigt sich daher, die Gemeinde und das AGR ebenfalls zu je einem Drittel als unterliegend zu betrachten.