Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt- )Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Der bestehende Abklärungsbedarf und damit die Rückweisung sind allerdings teilweise auf die unvollständigen Angaben der Beschwerdeführenden zur Nutzung der Folienhalle und der nachgesuchten Bauten zurückzuführen. Die Beschwerdeführenden haben also die von ihnen verlangte Rückweisung teilweise selbst zu verantworten. Dies rechtfertig in Anwendung von Art.