Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln. Auch die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismassnahmen sind im Beschwerdeverfahren angesichts der Rückweisung nicht notwendig und damit abzuweisen. 19 Zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72, N. 2 f. 6/9 BVD 110/2019/164 5. Kosten