Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang den Sachverhalt zu vervollständigen und die Sachlage erstmals umfassend zu prüfen. Die Beschwerde wird daher insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid der Gemeinde Radelfingen vom 29. August 2019 und die Verfügung des AGR vom 4. Juli 2019 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens bzw. zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz und an das AGR zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln.