b) Anhand der Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob eine massgebende Umnutzung der Folienhalle stattgefunden hat. Ebenfalls unklar ist, ob und in welchem Umfang sich die Halle als Raum für die nachgesuchten Vorhaben eignet und ob auf dem Betrieb allenfalls anderweitige freie und geeignete Raumreserven bestehen. Der Sachverhalt ist daher weder betreffend die Baubewilligungsfähigkeit der nachgesuchten Vorhaben noch betreffend allfälliger Wiederherstellungsanordnungen ausreichend erstellt. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang den Sachverhalt zu vervollständigen und die Sachlage erstmals umfassend zu prüfen.