neues Raumvolumen erstellt werden. Vorhandene Raumreserven sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich für die beabsichtigte Nutzung eignen. Die Beschwerdeführenden machten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend, in der Halle könne insbesondere aufgrund der klimatischen Bedingungen kein Heu gelagert werden. Kann die Halle nicht zum Lagern von Heu benutzt werden, können die Beschwerdeführenden nicht dazu gezwungen werden, ihr Heu dennoch dort aufzubewahren. Daran ändert nichts, dass die Halle formell u.a. als Heulager bewilligt ist.