Das RPG sieht sodann Spezialvorschriften für die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone vor. Demnach werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von BGBB13 als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis Abs. 1 RPG). Der Begriff «nötig sind» verweist auf die objektive betriebliche Notwendigkeit, wie ihn die allgemeine Umschreibung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone kennt. Zuerst sind also bestehende, anderweitig nicht mehr benötigte und für den neuen Zweck geeignete Bauten zu verwenden.