b) Es ist unbestritten, dass der bestehende Betrieb der Beschwerdeführenden zonenkonform ist. Das LANAT und das AGR beurteilten auch die streitbetroffenen Vorhaben der Beschwerdeführenden ursprünglich als zonenkonform.6 Nachdem die Behörden aufgrund einer eingegangenen Einsprache das Vorhaben erneut prüften, kamen sie indes zum Schluss, die bestehende Folienhalle würde nicht wie bewilligt genutzt. Sie verneinten in der Folge die Zonenkonformität aufgrund bestehender Raumreserven in der Folienhalle.7