Die Vorinstanz musste die generell geltende Begründung nicht für jede einzelne nachgesuchte Baute wiederholen. Sie nannte die wesentlichen Überlegungen, die zu ihrem Entscheid führten und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden möchten für ihre bestehende Pferdepension diverse zusätzliche Bauten und Anlagen errichten. Sie beabsichtigen, ein Heulager zu erstellen und einen bestehenden Offenstall zu einem weiteren Heulager umzunutzen. Weiter soll ein Anbau für die Lagerung von Stroh und Futter realisiert werden. Schliesslich soll ein Pferdewaschplatz und ein Offenstall für Gnadenbrotpferde errichtet werden.