Die Vorinstanz beurteilte die Nutzung der bestehenden Folienhalle als rechtswidrig und schloss daraus auf genügend Raumreserven auf dem Betrieb. Damit führte sie aus, weshalb sie den Vorhaben gesamthaft den Bauabschlag erteilte. Die Vorinstanz wies zudem auf die abschlägige Beurteilung des AGR hin. Die Sach- und Rechtslage, von der die Vorinstanz und auch das AGR ausgingen, ist – unabhängig von deren inhaltlichen Richtigkeit – ohne weiteres erkennbar. Die Vorinstanz musste die generell geltende Begründung nicht für jede einzelne nachgesuchte Baute wiederholen.