Die heutige Nutzung des Gebäudes A5.________ ist nicht zonenkonform, weshalb festgestellt wird, das auf dem Betrieb der Gesuchsteller für die im Baugesuch vom 02.10.2018 beantragten Bauten und Anlagen genügend bestehende Raumreserven vorhanden sind und somit kein neuerlicher Raumbedarf geltend gemacht werden kann. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kommt aufgrund dieses Sachverhalts zum Schluss, dass die Zonenkonformität nach Art. 16a RPG nicht bestätigt und auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für das Bauvorhaben erteilt werden kann.»