c) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Bauabschlag vom 29. August 2019 unter anderem Folgendes fest: «Wie der Beurteilung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung aus der Verfügung vom 04.07.2019 entnommen werden kann, erfüllt die Nutzung des Gebäudes Nr. A5.________ als Auslauf für Pferde (oder Reithalle) weder zum Zeitpunkt der Erstellung noch zum heutigen Zeitpunkt die Voraussetzungen an zonenkonforme Bauten und Anlagen nach Art. 16 a RPG5 resp. Art. 16 bis RPG. Die heutige Nutzung des Gebäudes A5.__