a) Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten ein Baugesuch für mehrere Kleinbauten gestellt. Im pauschalen und unbegründeten Bauabschlag werde aber bis auf die Folienhalle auf keines der Gebäude eingegangen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. b) Eine Verfügung muss die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG3). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie