b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Verfügungsadressaten von der Verfügung besonders berührt und zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör