a) Bauentscheide – und mit ihnen zusammen die Verfügungen des AGR – sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG2). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.