Der Einsprecher hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Oktober 2019 hat er durch sein Stillschweigen auf die Beteiligung am weiteren Verfahren verzichtet und seine Einsprache gilt als zurückgezogen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten liessen sich ebenfalls nicht vernehmen. Das AGR und die Gemeinde beantragen in ihren Stellungnahmen vom 14. Oktober 2019 und 30. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. 9. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen